Rücktrittsrecht

Online vom Kauf zurücktreten: Fragen Sie unseren Chatbot!

Prüfen Sie Ihr Rücktrittsrecht vom Online-Kauf hier: Sie haben im Internet oder telefonisch etwas gekauft und sind unzufrieden? Da stellt sich schnell die Frage: Kann ich diese Waren einfach zurückgeben? Grundsätzlich können Sie innerhalb von 14 Tagen von Haustürgeschäften, Bestellungen per Telefon oder von Online-Kaufverträgen und Dienstleistungen zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt EU-weit.

Auf dieser Seite erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema Rücktrittsrecht bei Online-Käufen und erfahren, wann und wie Sie von einem im Internet geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten können.

Mit unserem Chatbot können Sie direkt prüfen, ob ein Rücktritt von einem Online Kauf möglich ist: schnell und unkompliziert. Um Informationen zum Rücktrittsrecht in Ihrem konkreten Fall zu erhalten, empfehlen wir, eine Rechtsberatung vom Verein für Konsumenteninformation in Anspruch zu nehmen.

Rücktrittsrecht prüfen: Nutzen Sie den Online-Fordern Chatbot

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie von Ihrem Onlinekauf zurücktreten können? Wir erklären Ihnen, wie einfach Sie Ihr Rücktrittsrecht von einem Online-Kaufvertrag auf dieser Seite mit unserem Chatbot prüfen können.

Starten Sie den Chatbot und stimmen Sie in einem ersten Schritt unserer Datenschutzpolitik zu. Wählen Sie dann aus den verschiedenen Antwortkategorien diejenige aus, die auf Ihre Situation zutrifft. Sollte es sich bei Ihrem Kauf um ein digitales Produkt wie E-Books oder Filme handeln, um Immobilien oder um Dienstleistungen, dann empfehlen wir Ihnen eine direkte Beratung beim VKI zu buchen, weil der Chatbot aktuell nur Informationen zum Rücktritt vom Online-Warenkauf liefert.

Falls Sie eine Ware gekauft haben und Ihr Rücktrittsrecht prüfen wollen, wählen Sie im nächsten Schritt die Art des Produktes aus. Wir stellen Ihnen dann im Verlauf des Chats eine Reihe an Fragen, die nicht nur die Ware selbst, sondern auch den Transport und den aktuellen Zustand des Produkts betreffen. Nachdem Sie alle Detailfragen beantwortet haben, erfahren Sie sofort, ob das Recht auf Rücktritt von einem Kaufvertrag, den Sie im Internet oder telefonisch abgeschlossen haben, besteht.

Rücktrittsrecht vom Onlinekauf nach dem FAGG

Zwar gibt es in Österreich kein generelles Rücktrittsrecht, aber das EU-weit gültige 14-tägige Rücktrittsrecht ermöglicht es in vielen Fällen, von sogenannten Fernabsatzverträgen sowie von sogenannten Außergeschäftsraumverträgen, zurückzutreten. Sehr oft ist es daher möglich, Waren ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken und das Geld zurückerstattet zu bekommen. Dieses Rücktrittsrecht für Online- und Telefonkäufe ist in Österreich im Fernabsatz- und Außergeschäftsraumgesetz, kurz FAGG, geregelt.

Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen

Bei einen Fernabsatzvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers oder der Unternehmerin und der Verbraucherin oder des Verbrauchers geschlossen wird, und zwar indem ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn Sie etwas im Internet, am Telefon oder auch per E-Mail, via Instagram, SMS, WhatsApp oder ähnlichen Diensten, erworben haben und somit dem Verkäufer oder der Verkäuferin nicht persönlich gegenüberstanden. Selbst wenn Sie im Internet gekaufte Ware persönlich im Geschäft abholen, greift das Rücktrittsrecht nach FAGG, solange der Vertragsabschluss online erfolgt ist. Auch wenn Sie die Ware vor Ort besichtigt haben, dann aber im Webshop bestellen, haben Sie einen Fernabsatzvertrag geschlossen. Generell gilt für Fernabsatzverträge ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.

Haben Sie weitere Fragen? Mit dem Chatbot des VKI können Sie prüfen, ob Sie von einem online oder per Telefon getätigten Kauf zurücktreten können. Nutzen Sie unseren Service.

Rücktrittsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen

Ein Außergeschäftsraumvertrag kommt üblicherweise außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens zustande, etwa in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Konsumenten oder der Konsumentin, aber auch auf der Straße. Spricht Sie eine Unternehmerin oder ein Unternehmer auf der Straße an, aber der Vertrag wird gleich darauf im Geschäft abgeschlossen, handelt es sich auch um einen Außergeschäftsraumvertrag. Schließlich gelten Verträge, die im Rahmen von sogenannten Kaffeefahrten oder Werbefahrten geschlossen werden, als Außergeschäftsraumverträge. Wegen der damit verbundenen Überrumpelungsgefahr haben Sie in all diesen Fällen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, wenn es um Beträge über 50 Euro geht.

Beachten Sie: Für Märkte und Messen gilt aber eine Ausnahme, weil das Gesetz diese als Geschäftsraum des Unternehmens definiert – hier haben Sie üblicherweise kein Rücktrittsrecht.

Bei weiteren Fragen wenden sie sich an die Beratung vom Verein für Konsumenteninformation. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Fälle, bei denen es kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag gibt

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen Sie als Konsument oder Konsumentin leider nicht von einem Kaufvertrag oder einer vereinbarten Dienstleistung zurücktreten können. Lesen Sie hier, wann kein Rücktrittsrecht besteht.

Kein Rücktrittsrecht in Österreich für gewisse Branchen

Für gewisse Branchen gelten die Regeln des FAGG in Österreich gar nicht, deshalb gibt es hier auch kein Rücktrittsrecht vom Fernabsatz-oder Auswärtsgeschäftsraumvertrag. In folgenden Fällen haben Sie kein Rücktrittsrecht von einem Kaufvertrag oder von einer vereinbarten Dienstleistung:

  • Soziale Dienstleistungen, zum Beispiel Sozialwohnungen, Kinderbetreuung, Pflege, etc.
  • Gesundheitsdienstleistungen: beim Kauf von Arzneimitteln online haben Sie grundsätzlich aber schon ein Rücktrittsrecht
  • Glücksspielverträge
  • Finanzdienstleistungen wie Kontoverträge, Versicherungen etc.
  • Kauf, Miete, Pacht, Neubau und erheblicher Umbau von Immobilien
  • Pauschalreisen und Time-Share-Verträge
  • Verträge, die vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen werden
  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden
  • Verträge an Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen, zum Beispiel Tankstellen, Solarien, etc.
  • Verträge über Personenbeförderung, zum Beispiel Taxi, Bahn, Flug, etc.

Wichtig: Manche EU-Staaten kennen diese Ausnahmen nicht, dort könnten Sie ein Rücktrittsrecht haben. Außerdem kann es für die genannten Branchen spezielle Rücktrittsrechte geben, die in anderen Gesetzen geregelt sind. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an das Europäische Verbraucherzentrum.

Ausnahmefälle, in denen Sie kein Rücktrittsrecht haben:

Das FAGG regelt zusätzlich einige Ausnahmefälle, in denen Sie nicht von einem Kaufvertrag oder einem Dienstleistungsvertrag zurücktreten können:

  • Außergeschäftsraumverträge unter 50 Euro. Bitte beachten: Bei Verträgen im Fernabsatz haben Sie auch bei kleineren Beträgen ein Rücktrittsrecht!
  • Dienstleistungen, die auf Ihren ausdrücklichen Wunsch – im Wissen, dass dann das Rücktrittsrecht wegfällt – innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen und vollständig erbracht wurden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie sich bei einem Streaming-Dienst oder einer Dating-Plattform anmelden oder einen Sprachkurs buchen, die Leistung sofort beginnt und auch vollständig erbracht wurde.
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis am Finanzmarkt schwankt, ohne dass der Unternehmer oder die Unternehmerin das beeinflussen kann. Ein Beispiel hierfür ist der Kauf von Goldmünzen.
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, wie ein Maßanzug oder maßgefertigte Möbel. Dies gilt nicht bei Standardkomponenten, etwa, wenn Sie beim Kauf eines Autos die Zusatzausstattung aus einer vorgegebenen Liste auswählen.
  • Schnell verderbliche Waren wie frische Lebensmittel.
  • Versiegelte Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen von der Verbraucherin oder dem Verbraucher entsiegelt wurden.
  • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, aber mit Ausnahme von Abonnements.
  • Hauslieferungen wie beispielsweise von einem Pizza-Lieferservice
  • Freizeit-Dienstleistungen, z.B. Flugbuchung, Hotelreservierung, Pauschalreisebuchung, Konzertkarten und mehr
  • Digitale Inhalte, wie z.B. ein Software-Download, die vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers oder der Verbraucherin unter Kenntnis des Verlustes des Rücktrittsrechts, bereitgestellt wurden.
  • Verträge über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Verbraucherin oder der Verbraucher den Unternehmer bzw. die Unternehmerin ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.

Kein Rücktrittsrecht beim Online-Kauf von Privatpersonen

Ein Rücktrittsrecht besteht nur für Konsumentengeschäfte, also wenn Sie die Waren für Ihren privaten Gebrauch als Konsumentin oder Konsument bei einem Unternehmen gekauft haben. Auch wenn Sie etwas von einer anderen Privatperson kaufen, haben Sie kein Recht auf Rücktritt.

Falls Sie Probleme mit einem Unternehmen haben, finden Sie hier unser umfangreiches Sortiment an Musterbriefen. Wenn das Unternehmen nicht in Ihrem Sinne reagiert, wenden Sie sich gerne an eine Schlichtungsstelle oder an die VKI-Beratung.

Rücktritt vom Online-Kauf: So treten Sie richtig von einem Vertrag zurück

Wenn Sie von einem Online-Kaufvertrag zurücktreten möchten, so müssen Sie dies dem Verkäufer oder der Verkäuferin unbedingt mitteilen. Bitten schicken Sie die Waren nicht einfach so zurück, eine bloße Rücksendung ist nämlich keine eindeutige Erklärung.

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden: Der Rücktritt von einem Online-Vertrag kann also formlos, beispielsweise per E-Mail oder per Fax erklärt werden. Gerne können Sie dafür einen unserer Musterbriefe verwenden. Sie können den Rücktritt prinzipiell auch mündlich erklären, aber im Streitfall müssen Sie beweisen, dass Sie fristgerecht zurückgetreten sind, weshalb wir davon abraten.

Sie müssen nicht begründen, warum Sie zurücktreten.

Wichtig: Lassen Sie sich den Erhalt Ihres Rücktrittsschreibens vom Unternehmen bestätigen!

Wie lange ist der Rücktritt möglich?

Ein Rücktritt vom Online-Kauf ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen möglich. Die Rücktrittsfrist beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem die gekaufte Ware zugestellt wird. Der Tag der Zustellung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

  • Beispiel: Bei einer Lieferung am 01.07.2022 ist das Fristende der 15.07.2022.

Wenn ein Unternehmen Sie nicht über Ihr Rücktrittsrecht vom Telefon- oder Online-Kauf aufgeklärt hat, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Aber Achtung: Wird diese Information innerhalb der 12-Monatsfrist nachgeliefert, dann beginnt mit diesem Zeitpunkt die 14-tägige Rücktrittsfrist.

Was passiert nach meinem Rücktritt?

Wenn Sie von einem Online-Kauf zurückgetreten sind, müssen Sie die Ware zurückgeben, und zwar spätestens 14 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihren Rücktritt erklärt haben. Vergessen Sie nicht, einen Beleg über den Versand aufzuheben.

Die Rücksendekosten tragen grundsätzlich Sie, außer:

  • das Unternehmen hat zugesagt, die Kosten der Rücksendung zu tragen.
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Sie nicht darüber informiert, dass Sie die Rücksendekosten zahlen müssen.

Ihr Rücktritt macht den Kaufvertrag ungeschehen. Das heißt, der Unternehmer oder die Unternehmerin muss Ihnen alles erstatten, was Sie gezahlt haben: den Kaufpreis, allfällige Gebühren, und auch die Kosten von Verpackung und den Versand an Sie. Dafür hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin 14 Tage ab Zugang Ihrer Rücktrittserklärung Zeit.

Beachten Sie: Haben Sie sich aber ausdrücklich für eine Versandart entschieden, die mehr gekostet hat als der günstigste Standardversand, muss das Unternehmen diese Mehrkosten nicht erstatten.

Muss ich dafür zahlen, dass ich die Ware benützt habe?

Kosten für die Benützung der Ware darf Ihnen das Unternehmen nicht verrechnen, auch wenn sie vom Kauf zurücktreten.

Darf ich vom Kauf zurücktreten, obwohl ich die Ware getestet habe und diese jetzt weniger wert ist?

Da bei einem Online-Kauf keine Möglichkeit besteht, Waren vor dem Kauf eingehend auszuprobieren oder anzufassen, dürfen Sie Ihre Bestellung auf mögliche Schäden oder Defekte prüfen. Sie haben  ein Recht auf Rücktritt von ihrem Online Kauf, auch wenn Sie die Ware getestet haben. Wenn Sie die Ware nur ausgepackt, begutachtet und kurz ausprobiert haben, darf Ihnen das Unternehmen nichts für den damit verbundenen Wertverlust verrechnen.

Sind Sie aber mit der Ware sorglos umgegangen oder haben die Ware verwendet, so dass diese  an Wert verloren hat, dann müssen Sie damit rechnen, dass das Unternehmen Ihnen nicht den vollen Kaufpreis zurückzahlt. Überlegen Sie sich, wie weit Sie die Ware im Geschäft ausprobieren könnten – mit dem gekauften Mixer einen Teig kneten und ihn dann zurückgeben, kann zu einem Abzug führen.

Je intensiver Sie die Ware während der Rücktrittsfrist verwenden und je mehr Gebrauchsspuren Sie hinterlassen, desto weniger muss Ihnen der Unternehmer oder die Unternehmerin beim Rücktritt zurückzahlen. Hat das Unternehmen Sie jedoch nicht über Ihr Rücktrittsrecht bei einem Kauf im Internet belehrt, müssen Sie niemals den Wertverlust zahlen.

Vollständiger Text nachzulesen unter

https://onlinefordern.at/online-kauf-ruecktritt-pruefen?gclid=CjwKCAjwkMeUBhBuEiwA4hpqEHQk8zyFsKYq_LkCDepPrAHZWIRoFhm0jPoe4V7FNwlLbvlXh0qOLhoCGZcQAvD_BwE